Warum enthält Anlage 4 zur ImmoWertV 2021 keine neuen Normalherstellungskosten?

Typ: Häufig nachgefragt

Anlage 4 zur ImmoWertV 2021 enthält die Normalherstellungskosten 2010 und die dazugehörige Beschreibung der Gebäudestandards. Sie übernimmt damit ohne Änderungen die Tabellen mit den entsprechenden Kostenkennwerten bzw. Beschreibungen aus den Anlagen 1 und 2 der SW-RL. Darüber hinaus wurden in Anlage 4 auch wesentliche Aussagen aus der SW-RL übernommen, die in direktem Zusammenhang mit der Ermittlung des zutreffenden Kostenkennwerts der NHK 2010 stehen. Dazu gehören insbesondere auch Regelungen in Bezug auf die Ermittlung der Brutto-Grundfläche, die sich, da auch die Kostenkennwerte der NHK 2010 darauf beruhen, trotz mittlerweile erfolgter Aktualisierung auf die Hinweise der DIN 277 aus dem Jahr 2005 beziehen.

Bei den Normalherstellungskosten handelt sich um stark pauschalierte bundesweit einheitliche Daten. Sie sollen als Ausgangsdaten für das Sachwertverfahren dienen. Sie haben nicht den Anspruch, die tatsächlichen Herstellungskosten eines Einzelobjekts abzubilden. Für Zwecke der Wertermittlung erfolgt die Anpassung der verwendeten Kostenkennwerte an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Baupreise mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes.

Im Laufe der Zeit ändern sich - insbesondere aufgrund der Änderung von Ausstattungsstandards (z. B. Wärmeschutzanforderungen, technische Ausstattung) - auch die Baukosten. Mittelfristig erwartet die Fachwelt daher eine Neuermittlung bzw. Aktualisierung der Normalherstellungskosten. Dieser Erwartung will das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gerecht werden. Hierbei handelt es sich jedoch um einen zeitintensiven Prozess, der erst nach Abschluss des Verordnungsgebungsverfahrens eingeleitet werden kann.