Ist jetzt wieder ein Ansatz für Regionalfaktoren im Sachwertverfahren vorgesehen?

Typ: Häufig nachgefragt

Bewusst hatte man sich mit Einführung der Sachwertrichtlinie gegen eine regionale Anpassung der Herstellungskosten und somit gegen den Ansatz von Regionalfaktoren entschieden – dies im Bewusstsein der Tatsache, dass es damit teilweise zu relativ hohen bzw. niedrigen Sachwertfaktoren kommen kann. Bei den bis dahin verwendeten Regionalfaktoren waren berechtigte Zweifel aufgetaucht, ob mit diesen Faktoren tatsächlich eine Anpassung an die regionalen Baupreisverhältnisse erfolgt. Letztlich können derartige Faktoren auch nur einen groben Durchschnittswert für einen relativ großräumigen Bereich darstellen.

In einigen Regionen Deutschlands wurde dennoch teilweise eine regionale Anpassung der Herstellungskosten vorgenommen, da sich ohne die regionale Anpassung der Herstellungskosten derart hohe oder niedrige Sachwertfaktoren ergaben, dass das Sachwertverfahren in der Praxis nur noch schwer vermittelbar war. Aus den betroffenen Regionen bzw. Ländern kam daher der Wunsch, aus besonderem Grund die Ausweisung und Verwendung eines Regionalfaktors und damit eine Aufteilung der Marktanpassung in zwei Schritten statt einem Schritt zuzulassen.

Nach § 36 Absatz 1 ImmoWertV 2021 sind deshalb künftig die durchschnittlichen Herstellungskosten mit einem Regionalfaktor zu multiplizieren. Der Regionalfaktor ist nach § 36 Absatz 3 ImmoWertV 2021 ein vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss festgelegter Modellparameter zur Anpassung der durchschnittlichen Herstellungskosten an die Verhältnisse am örtlichen Grundstücksmarkt. Es bleibt jedoch grundsätzlich möglich, Unterschiede in den regionalen Baukosten allein mit dem Sachwertfaktor zu berücksichtigen. In diesem Fall wäre der Sachwertfaktor von den Gutachterausschüssen mit 1,0 anzusetzen.