Was ist mit objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor (§ 26 ImmoWertV 2021), objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz (§ 33 ImmoWertV 2021) und objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor (§ 39 ImmoWertV 2021) gemeint?

Typ: Häufig nachgefragt

Die Begriffe sollen einer einheitlichen Beschreibung und zugleich der inhaltlichen Abgrenzung dienen. Grundsätzlich ist bei Vergleichsfaktoren, Liegenschaftszinssätzen und Sachwertfaktoren zu unterscheiden zwischen den von den Gutachterausschüssen ermittelten Werten (vgl. §§ 20 und 21 ImmoWertV 2021) und den im jeweiligen Wertermittlungsverfahren anzuwendenden ("objektspezifisch angepassten") Daten. Bei den objektspezifisch angepassten Daten handelt es sich um die Daten, die im Rahmen des entsprechenden Wertermittlungsverfahrens zum Ansatz kommen. Zu ihrer Ermittlung sollen die, insbesondere von den Gutachterausschüssen ermittelten durchschnittlichen Daten für den konkreten Wertermittlungsfall auf ihre Eignung geprüft und ggf. an die individuellen Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts angepasst werden. Bisher gab es keine diesbezüglich einheitliche Begrifflichkeit, so ist in der VW-RL die Rede vom angepassten Vergleichsfaktor, in der EW-RL vom angemessen und nutzungstypischen Liegenschaftszinssatz und in der SW-RL vom zutreffenden Sachwertfaktor.