Die ImmoWertV 2010 wurde im Jahr 2019 im Rahmen der Grundsteuerreform geändert. Bleibt es bei der Änderung?

Typ: Häufig nachgefragt

Ja. Die Regelung in § 15 Absatz 1 Satz 2 ImmoWertV 2021, wonach die Bodenrichtwertzonen grundsätzlich so abzugrenzen sind, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen soll, wurde bereits mit dem Grundsteuerreform-Gesetz vom 26. November 2019 (BGBl I S. 1794) aufgenommen, ist allerdings präziser formuliert worden. Die bisherige Regelung in Nummer 5 Absatz 1 Satz 1 BRW-RL sah dagegen lediglich vor, dass lagebedingte Wertunterschiede nicht erheblich sein sollen.