Was sind "künftige Änderungen" im Sinne des § 11 ImmoWertV 2021?

Typ: Häufig nachgefragt

§ 11 ImmoWertV 2021 ist die Nachfolgeregelung zu § 2 Satz 2 ImmoWertV 2010. Statt von "künftigen Entwicklungen" wird aber nun präziser von „künftigen Änderungen“ gesprochen. Dem liegt zugrunde, dass die Wertermittlung immer die künftige Entwicklung des Wertermittlungsobjekts, z. B. im Hinblick auf die Art der Nutzung, im Blick haben muss. Vielfach aber wird sich dabei ergeben, dass von keiner Änderung des bestehenden Zustands ausgehen ist. Die Fortdauer des bestehenden Zustands war aber gerade nicht Gegenstand der Regelung von § 2 Satz 2 ImmoWertV 2010, sondern vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen künftige Änderungen des bestehenden Zustands im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind; andernfalls ist von der Beibehaltung des bestehenden Zustands auszugehen.