Was regelt die neue "Verfahrensgrundnorm" des § 6 Absatz 3 ImmoWertV 2021?
Häufig nachgefragt
Die bisherige Verfahrensgrundnorm in § 8 Absatz 2 ImmoWertV 2010, die im Wesentlichen auch unverändert als § 6 Absatz 2 ImmoWertV 2021 übernommen wird, beschränkte sich auf die grundlegende Aussage, dass die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale in der Regel nach den allgemeinen Wertverhältnissen zu berücksichtigen sind. Bislang nicht geregelt war hingegen, was die am Ende eines Wertermittlungsverfahrens zu berücksichtigenden besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale von den in vorausgehenden Verfahrensschritten zu berücksichtigenden allgemeinen Grundstücksmerkmalen unterscheidet und in welchem Verfahrensschritt und in welcher Weise die allgemeinen Wertverhältnisse zu berücksichtigen sind. Nur aus den Einzelrichtlinien, nicht aber aus der ImmoWertV 2010, ergab sich zudem, welche einheitlichen Verfahrensschritte bei den normierten Wertermittlungsverfahren durchzuführen sind. Schließlich wurde in der ImmoWertV 2010 die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse einheitlich mit "Marktanpassung" bezeichnet, was in gewissem Widerspruch zu der Tatsache stand, dass die allgemeinen Wertverhältnisse nicht erst bei Ermittlung der marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerte, sondern im Vergleichs- und Ertragswertverfahren bereits bei Ermittlung des vorläufigen Vergleichs- bzw. Ertragswertes mit einfließen und somit der Schritt einer tatsächlichen Marktanpassung in der Regel gar nicht stattfand.
Mit dem neuen § 6 Absatz 3 soll nun in Verbindung mit § 7 und § 8 Absatz 2 ImmoWertV 2021 eine klarere Beschreibung des Verfahrensablaufs geschaffen werden. Im Einzelnen:
- Gegenüber der ImmoWertV 2010 und auch den Vorgängervorschriften wird erstmals entsprechend den Regelungen in den Einzelrichtlinien eine einheitliche Strukturierung der einzelnen Wertermittlungsverfahren vorgegeben, in der die wesentlichen Verfahrensschritte für alle normierten Verfahren vorgegeben werden: Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts, Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts, Ermittlung des Verfahrenswerts.
- Diese Vorgabe ermöglicht es, zugleich und über den bisherigen § 8 Absatz 2 ImmoWertV 2010 (§ 6 Absatz 2 ImmoWertV 2021) hinaus Aussagen dazu zu treffen, in welchen Verfahrensschritten der normierten Verfahren die allgemeinen sowie die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale berücksichtigt werden.
- 7 Absatz 1 ImmoWertV 2021 stellt differenziert dar, bei welchem Verfahrensschritt die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse in den einzelnen normierten Wertermittlungsverfahren erfolgt: im Vergleichswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Eingangsparametern wie beispielsweise von Vergleichspreisen, Vergleichsfaktoren und Indexreihen, im Ertragswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von marktüblichen Erträgen und Liegenschaftszinssätzen, im Sachwertverfahren bei Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Sachwertfaktoren. Lassen sich die allgemeinen Wertverhältnisse demnach nicht ausreichend berücksichtigen, kommt eine Marktanpassung durch Zu- und Abschläge in Betracht (vgl. § 7 Absatz 2 ImmoWertV 2021).
- Mit dem Verweis in § 6 Absatz 3 auf § 8 Absatz 2 ImmoWertV 2021 soll klargestellt werden, dass bei der Ermittlung des vorläufigen und damit im Weiteren auch des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts bereits die allgemeinen Grundstücksmerkmale berücksichtigt worden sind. Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale sind, entsprechend dem Verweis auf § 8 Absatz 3 ImmoWertV 2021, erst bei der Ermittlung des Verfahrenswerts, also beim Schritt vom marktangepassten vorläufigen zum "eigentlichen" Verfahrenswert, in allen Wertermittlungsverfahren zu berücksichtigen. Zur Verdeutlichung soll in die ImmoWertA zu § 6 ein für alle normierten Verfahrensarten gültiges Ablaufschema aufgenommen werden.