Was gilt für die Festlegung der Gesamtnutzungsdauer?

Typ: Häufig nachgefragt

Die Gesamtnutzungsdauer steht für die Zeitspanne von der Fertigstellung einer baulichen Anlage bis zum Verlust ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit. Diese Zeitspanne lässt sich tatsächlich aber kaum abschätzen -  weder für ein einzelnes Gebäude noch als Durchschnitt für eine bestimmte Gebäudeart. Deshalb gab es schon in der WertR und aktuell in Anlage 3 der Sachwertrichtlinie Orientierungswerte zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer für bestimmte Gebäudearten.

Für die Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen künftig anstelle von Orientierungswerten in Anlage 1 zur ImmoWertV 2021 verbindliche Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer vorgegeben werden, die bei der Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zwingend anzuwenden sind (vgl. § 12 Absatz 5 Satz 1 ImmoWertV 2021). Bei der Wertermittlung sind in Anwendung des Grundsatzes der Modellkonformität die Modellansätze zugrunde zu legen, die der Ermittlung der verwendeten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zugrunde lagen (§ 10 Absatz 1 ImmoWertV 2021). Gleichzeitig wird die bisherige Anlage 3 der Sachwertrichtlinie mit folgenden Änderungen als Anlage 1 zur ImmoWertV 2021 übernommen:

  • Schon mit der Überschrift wird verdeutlicht, dass es sich künftig nicht mehr nur um Orientierungswerte, sondern um feste Ansätze handelt, die zugrunde zu legen sind.
  • Aus demselben Grund soll auch auf die bisherigen Spannen von +/- 10% verzichtet werden. Individuelle Gegebenheiten sollen künftig ausschließlich bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer berücksichtigt werden.
  • Auf unterschiedliche Werte für die unterschiedlichen Standardstufen bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern, soll verzichtet werden.
  • Für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Doppelhäuser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser sowie für Wohnhäuser mit Mischnutzung wird künftig eine einheitliche Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren vorgegeben.