Weshalb werden Gesamt- und Restnutzungsdauer im Zusammenhang mit dem Grundstücksmerkmal des Alters der baulichen Anlage geregelt?

Typ: Häufig nachgefragt

Schon bisher war die Restnutzungsdauer als Grundstücksmerkmal bebauter Grundstücke ausdrücklich benannt (§ 6 Absatz 6 ImmoWertV 2010), während die mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehende Gesamtnutzungsdauer bei der Alterswertminderung (§ 23 Satz 3 ImmoWertV 2010) geregelt wurde. Sowohl Gesamt- als auch Restnutzungsdauer sind streng genommen keine Grundstücksmerkmale, sondern Modellgrößen. Lediglich beim Alter der baulichen Anlage handelt es sich um ein Grundstücksmerkmal im eigentlichen Sinne, welches im Zusammenhang mit der Gesamtnutzungsdauer Grundlage der Ermittlung der Restnutzungsdauer ist. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen Alter sowie Gesamt- und Restnutzungsdauer bietet es sich an, diese im Zusammenhang zu regeln. Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer s. Frage 10 und zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall von Modernisierungen s. Frage11.