Was sind die wesentlichen Neuerungen im neuen Wertermittlungsrecht?

Typ: Häufig nachgefragt

Inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage, d. h. gegenüber der ImmoWertV 2010 und den bisherigen Richtlinien, sind nur in begrenztem Umfang vorgesehen. Denn im Wesentlichen wird lediglich eine Neusystematisierung der bisherigen Vorgaben vorgenommen, wobei wesentliche Grundsätze sowie Modellansätze und Modelle aus den bisherigen Richtlinien in die Verordnung übernommen werden und damit von den Gutachterausschüssen verbindlich anzuwenden sind. Als Ergänzungen und Änderungen gegenüber der bisherigen ImmoWertV 2010 ist insbesondere Folgendes von Bedeutung:

  • Die ImmoWertV 2021 soll künftig auch grundsätzliche Regelungen zur Wertermittlung von grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen sowie von nicht marktgängigen oder marktfähigen Wertermittlungsobjekten enthalten; folglich ist sie auf diese Fälle künftig nicht nur entsprechend, sondern unmittelbar anwendbar.
  • Es wird ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, das Grundstücksmerkmal des Maßes der baulichen Nutzung abweichend von den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zu bestimmen, wenn dies in der näheren Umgebung bei der Kaufpreisbemessung dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Hiermit wird insbesondere die Zugrundelegung der wertrelevanten Geschossflächenzahl (WGFZ; s. auch Frage 12) ausdrücklich zugelassen.
  • Die Anwendung von Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren (normierte Verfahren) wird nicht zwingend, sondern nur noch als Grundsatz vorgegeben.
  • Es werden allgemeine Vorgaben zur Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse sowie der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale aufgenommen, wobei im Hinblick auf die normierten Wertermittlungsverfahren zugleich in Form einer neuen Verfahrensgrundnorm eine Zuordnung zu den wesentlichen Verfahrensschritten (Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts, Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts, Ermittlung des Verfahrenswerts) erfolgt.
  • Es werden allgemeine Vorgaben zur Eignung, Anpassung und Herkunft der für die Wertermittlung heranzuziehenden Daten aufgenommen.
  • Der Grundsatz der Modellkonformität wird erstmals ausdrücklich geregelt.
  • Zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden anders als bisher feste Modellansätze bzw. Modelle zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer, zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der Modernisierung von Wohngebäuden sowie zur Ermittlung der Bewirtschaftungskosten und der durchschnittlichen Herstellungskosten zwingend vorgegeben. Für die Gesamtnutzungsdauer und die Restnutzungsdauer besteht insoweit eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024 (§ 53 Absatz 2 ImmoWertV 2021). Bei der Gesamtnutzungsdauer wird anders als nach der bisherigen Anlage 1 zur Sachwertrichtlinie u. a. auf die Zuordnung zu Standardstufen bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern sowie bei den übrigen Gebäudearten auf die Einräumung von Spannen verzichtet (s. hierzu Frage 10). Die Normalherstellungskosten 2010 werden unverändert aus den Anlagen 1 und 2 der Sachwertrichtlinie übernommen; eine Aktualisierung der NHK 2010 ist im Anschluss an das Verordnungsgebungsverfahren geplant.
  • Die verbindlichen Vorgaben zur Ermittlung insbesondere der Bodenrichtwerte, aber in Teilen auch zur Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden ausgeweitet.
  • Die besonderen Grundsätze für die einzelnen Wertermittlungsverfahren werden um wesentlichen Aussagen aus den bisherigen Richtlinien ergänzt.
  • In einem gesonderten Teil werden Wertermittlungsvorgaben für bestimmte Wertermittlungsobjekte geregelt. Dazu gehören die Bodenwertermittlung, die bislang im Zusammenhang mit dem Vergleichswertverfahren behandelt wurde, und die Wertermittlung von Rechten und Belastungen. Im Zusammenhang mit der Bodenwertermittlung werden auch allgemeine Reglungen zu Gemeinbedarfs- und Wasserflächen getroffen.