Wann ist bei Ermittlung des Verkehrswerts die ImmoWertV 2021 anzuwenden?

Typ: Häufig nachgefragt

Als Verordnung auf Grundlage des Baugesetzbuchs ist die ImmoWertV 2021 – wie auch die Vorgängerverordnungen – nach allgemeinen Grundsätzen aus sich heraus nur bei Wertermittlungen anzuwenden, die in Ausführung des Baugesetzbuchs erfolgen. Eine Ausführung des Baugesetzbuchs liegt dann vor, wenn es nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs auf den Verkehrswert ankommt (z. B. bei Umlegungen, Enteignungen, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen) und darüber hinaus in allen Fällen, in denen die Gutachterausschüsse nach § 193 Absatz 1 BauGB auf Antrag ein Verkehrswertgutachten erstatten, einschließlich der Fälle, in denen sich die Antragsberechtigung aus anderen Rechtsvorschriften ergibt (§ 193 Absatz 1 Satz 2 BauGB).

Keine Ausführung des Baugesetzbuchs liegt dagegen dann vor, wenn beispielweise anlässlich einer geplanten Grundstücksveräußerung der bisherige Eigentümer einen privaten Grundstückssachverständigen mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens beauftragt. Zwar wird in der Sache auch hier die Verkehrswertdefinition des § 194 BauGB zugrunde gelegt, da diese Definition auch außerhalb des Baugesetzbuchs allgemein anerkannt ist. Die bloße Zugrundelegung einer Definition stellt aber keine Ausführung des Baugesetzbuchs im Sinne eines exekutiven Vollzugs der im Baugesetzbuch festgelegten Aufgaben dar. Davon bleibt aber die Möglichkeit unberührt, die ImmoWertV im Wirtschaftsleben, wie z. B. auch im Bereich der regulierten Kapitalanlagen sowie des Bank- und Versicherungswesens, sinngemäß anzuwenden, wenn dem keine rechtlichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen. Es entspricht auch der bisherigen Praxis, dass die ImmoWertV von einem breiten faktischen Adressatenkreis herangezogen wird.

Im Übrigen ist die ImmoWertV 2021 anzuwenden, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vorgegeben ist (z. B. § 198 Satz 2 des Bewertungsgesetzes).