§ 199 Absatz 1 BauGB ermächtigt zur Regelung von Grundsätzen der Wertermittlung. Sind davon auch die deutlich ausführlicheren Regelungen der künftigen ImmoWertV 2021 abgedeckt?

Typ: Häufig nachgefragt

Ja. Die Regelungskompetenz beschränkt sich nicht nur auf Grundzüge, sondern zielt auf die Anwendung "gleicher" Grundsätze. Demselben Zweck dienen nach ihrem eigenen Anspruch auch die bisherigen Richtlinien. Bei Auslegung des Begriffs der Grundsätze in § 199 Absatz 1 BauGB sind zudem die Anforderungen zu beachten, die der Gesetzgeber im Laufe der Zeit insbesondere hinsichtlich der für die Wertermittlung erforderlichen Daten neu eingeführt hat. Dazu gehört zum einen das im Jahr 2013 eingefügte Ziel bundesweiter Grundstücksmarkttransparenz (vgl. § 198 Absatz 2 BauGB). Zum anderen wird Bodenrichtwerten und den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gesetzlich eine besondere Bedeutung für die steuerliche Bewertung zugewiesen (vgl. den im Jahr 2008 eingefügten § 193 Absatz 5 Satz 3 BauGB und z. B. § 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1, § 247 des Bewertungsgesetzes). Die Eignung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten für diese Zwecke ist daher auch vom Verordnungsgeber und bei Auslegung der Ermächtigungsgrundlage zu berücksichtigen.