Warum ist die Anwendung gleicher Grundsätze insbesondere bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten geboten?

Typ: Häufig nachgefragt

Die Anwendung unterschiedlicher Grundsätze insbesondere bei Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte läuft dem Ziel einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz zuwider, erschwert die steuerliche Bewertung und kann auch die Tätigkeit privater Grundstückssachverständiger beeinträchtigen.

  • Das Ziel bundesweiter Grundstücksmarkttransparenz ist mit seiner ausdrücklichen Erwähnung in § 198 Absatz 2 des Baugesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) vom Gesetzgeber deutlich aufgewertet worden und hat aktuell angesichts teilweise äußerst angespannter Immobilienmärkte zusätzliche Bedeutung erlangt, wie sich auch aus der Thematisierung der Wertermittlung in der Kommission für „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ (Baulandkommission) ableiten lässt.
  • Für die steuerliche Bewertung setzt die Verwertbarkeit der von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern nach § 193 Absatz 5 Satz 3 BauGB mitzuteilenden Daten voraus, dass diese nach einheitlichen Grundsätzen und mit einheitlichen Modelldaten erhoben werden.
  • Überregional tätige private Grundstückssachverständige sind mit sehr viel unterschiedlichen Vorgehensweisen und Modelldaten konfrontiert, was ihre Arbeit u.a. dadurch erschwert, dass vergleichbare Daten aus anderen Regionen nicht ohne Weiteres zur Wertermittlung herangezogen werden können.