Weshalb wird die ImmoWertV novelliert und aus welchen Gründen hat man sich für die Neukonzeption entschieden?

Typ: Häufig nachgefragt

Nach Inkrafttreten der ImmoWertV 2010 wurde zuerst zur Präzisierung der seinerzeit neu in die Verordnung aufgenommenen Vorgaben zur Bodenrichtwertermittlung die Bodenrichtwertrichtlinie erarbeitet. Für die einzelnen Wertermittlungsverfahren wurden zunächst entsprechende Einzelrichtlinien (Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie) erarbeitet. Statt einer ursprünglich geplanten bloßen Zusammenführung dieser Richtlinien in einer „Immobilienwertermittlungsrichtlinie“ hat sich eine vollständige Neuordnung des materiellen Wertermittlungsrechts als vorzugswürdig erwiesen.  

Denn da die Länder die in den letzten Jahren erlassenen Richtlinien nur teilweise im Erlasswege umgesetzt haben, findet insbesondere die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte bislang nicht, wie an sich durch die Richtlinien beabsichtigt, nach bundesweit einheitlichen Grundsätzen statt.

Darüber hinaus hätte auch bei einer bloßen Zusammenfassung der bisherigen Richtlinien Präzisierungs- und Anpassungsbedarf an der bisherigen Immobilienwertermittlungsverordnung bestanden Hinzu kommt, dass infolge der Grundsteuerreform Bedarf bestand, ausführlichere Vorgaben zur Ermittlung der Bodenrichtwerte in die ImmoWertV zu übernehmen.