Worin unterscheidet sich die neue von der bisherigen Konzeption des Wertermittlungsrechts?

Typ: Häufig nachgefragt

Bislang fanden sich die Vorgaben zur Ermittlung der Verkehrswerte und zur Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten in der ImmoWertV 2010 und in insgesamt fünf Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie sowie Teile der Wertermittlungsrichtlinien von 2006). Die ImmoWertV 2010 beschränkte sich dabei auf Kernaussagen. Detailliertere Vorgaben fanden sich in den Richtlinien, die jedoch lediglich Empfehlungscharakter hatten und nicht von allen Ländern umgesetzt wurden.

Künftig sollen alle wesentlichen Grundsätze verbindlich in der ImmoWertV 2021 geregelt sein. Darüberhinausgehende erläuternde Hinweise zu den einzelnen Paragrafen der ImmoWertV 2021 sollen in Muster-Anwendungshinweisen zur ImmoWertV (ImmoWertA) gegeben werden.

Inhaltliche Änderungen an den bisherigen Vorgaben sind nur in begrenztem Umfang vorgesehen. Die ImmoWertV 2021 regelt auch weiterhin in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 199 Absatz 1 BauGB lediglich Grundsätze für die Wertermittlung und für die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.